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BEK 2022 78

Schwyz · 2022-08-18 · Deutsch SZ
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Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. August 2022BEK 2022 78MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendArrest(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Mai 2022, ZES 2021 128);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Gesuch vom 27. Dezember 2021 beantragte die C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht, es seien sämtliche Vermögensgegenstände der A.________ AG, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften etc., namentlich die auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konti Nr. xx bei der E.________ AG (Bank I) und Nr. yy bei der F.________ (Bank II) zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 115'977.70 (Vi-act. I). Der Einzelrichter erliess in der Folge vier Arrestbefehle die beiden Konti (Vi-act. I.a, I.b und I.d) und die sich am Sitz der Gesuchsgegnerin in Küssnacht am Rigi befindlichen Vermögenswerte betreffend (Vi-act. I.c). Die Gesuchsgegnerin erhob am 12. Januar 2022 eine (unbegründete) Arresteinsprache und beantragte, der Arrest sei aufzuheben und das Arrestgesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. II). Am 24. Februar 2022 begründete sie die Einsprache (Vi-act. II.a). Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. III). Dazu äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. März 2022 (Vi-act. IV). Am 4. Mai 2022 wies der Einzelrichter die Arresteinsprache ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.b)Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Arrestgesuch abzuweisen und der Arrest aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die Gesuchstellerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Gesuchsgegnerin am 17. Juni 2022 und die Gesuchstellerin am 28. Juni 2022 je eine Stellungnahme ein (KG-act. 9 und 11). Weitere Eingaben gingen nicht ein.2.Die Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen beide im summarischen Verfahren (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest